Hilfsnavigation
Diese Webseite verwendet Cookies, um dem Betreiber das Sammeln und Analysieren statistischer Daten in anonymisierter Form zu ermöglichen. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, klicken Sie hier bitte auf "Nein". Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Verlängerung der Reisegewerbekarte beantragen
[Nr.99050023020000 ]

Volltext

Wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten, betreiben Sie ein Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.

Wenn Sie eine befristete Reisegewerbekarte haben, können Sie diese bei der zuständigen Behörde verlängern.

Wenn Sie als EU-Bürger nur vorübergehend grenzüberschreitend tätig werden, brauchen Sie keine Reisegewerbekarte.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Reisegewerbekarte
  • Nachweis über die Schaustellerhaftpflichtversicherung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
  • Auszug aus Gewerbezentralregister GZR
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes
  • Gewerbeabmeldung
  • Genossenschaftsregisterauszug  oder  Handelsregisterauszug
  • Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz (nur bei Feilbieten von Lebensmitteln mit Ausnahme von Obst und Gemüse)

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Verwaltungsgebühr für nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen nach § 55 Abs. 3 GewO: zwischen 22,00 und 127,00 EUR
  • Führungszeugnis: 13,00 EUR
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 EUR

Fristen

Im Regelfall 3 Monate.

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte bzw. große kreisangehörige Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.

Fachlich freigegeben am

13.04.2023

Voraussetzungen

Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte, sowie die Ämter und amtsfreien Gemeinden in der der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. der Betrieb seinen Sitz hat bzw. haben wird.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Dokumente