Hilfsnavigation
Diese Webseite verwendet Cookies, um dem Betreiber das Sammeln und Analysieren statistischer Daten in anonymisierter Form zu ermöglichen. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, klicken Sie hier bitte auf "Nein". Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
05.04.2023

Einladung der Jagdgenossenschaft Zepelin zur Vollversammlung

Der Vorstand der Jagdgenossenschaft Zepelin lädt alle zu ihr gehörenden Jagdgenossen zu einer Vollversammlung ein. Der Jagdgenossenschaft Zepelin gehören die Eigentümer der Grundflächen an, die zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Zepelin gehören und auf denen die Jagd ausgeübt werden darf.

Termin: Freitag, den 21. April 2023
Uhrzeit: 18:00 Uhr
Ort: Zepelin, Gemeindezentrum, Hauptstraße 42a in 18246 Zepelin

Tagesordnung:
1. Eröffnung und Begrüßung
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Anwesenheit
3. Bestätigung der Tagesordnung
4. Bericht des Jagdvorstehers, Kassenbericht und Bericht der Jagdpächter
5. Diskussion zu den Berichten
6. Abstimmung und Bestätigung der Berichte
7. Vorschlag zur Verwendung der Jagdpachteinnahmen
8. Abstimmung zum Vorschlag zur Verwendung der Jagdpachteinnahmen
9. Beschluss zur Entlastung des Jagdvorstandes
10. Vorstellung der Satzungsänderung der Jagdgenossenschaft
11. Abstimmung über die Änderung der Satzung
12. Aufstellung der Wahlkommission
13. Durchführung der Vorstandswahl
14. Sonstiges
15. Schlusswort des Jagdvorsteher und Schließung der Mitgliederversammlung

Hinweise an die Jagdgenossen:
Die zur Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstücke sowie ihre Eigentümer werden in einem Genossenschaftskataster, das auf Grund des vom Katasteramt geführten Liegenschaftskatasters oder anderer Eigentumsnachweise geführt wird, aufgeführt. Dabei sind auf Grund von Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen dem Jagdvorstand spätestens zur Vollversammlung durch den Erwerber, z. B. durch Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszuges oder in anderer geeigneter Form, nachzuweisen.
In der Versammlung der Jagdgenossen kann sich eine natürliche Person, die Jagdgenosse ist, durch eine andere natürliche Person, die ebenfalls Jagdgenosse ist, oder durch seinen Ehegatten oder einen Verwandten ersten Grades vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht ist zur Versammlung der Jagdgenossen schriftlich zu erteilen.
Die Vertretung durch einen Jagdgenossen ist nur möglich, wenn die Summe aus eigener und vertretener Grundfläche ein Drittel der Fläche der Jagdgenossenschaft nicht überschreitet.
Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer (z. B. Erbengemeinschaft) können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben, die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt.
Eine juristische Person als Jagdgenosse kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine Mehrfachvertretung durch den Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Die Vertretungsvollmacht muss schriftlich erteilt und darf nicht älter als zwei Jahre sein.

Zepelin, den 5. April 2023
Fred Hacker
Jagdvorsteher