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Beglaubigungen von Urkunden, Schriftstücken und Zeugnissen
[Nr.99014004035000 ]

Allgemeine Informationen

Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst erstellt hat, zu beglaubigen (außer Personenstandsurkunden).

Darüber hinaus sind die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden befugt, Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negative, Ausdrucke elektronischer Dokumente oder elektronische Dokumente zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer (deutschen) Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer (deutschen) Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden vorbehalten ist.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Beglaubigt werden die Kopien der Originale.

Fremdsprachige Schriftstücke und Dokumente können nur durch eine von einem in Deutschland zugelassenen staatlich anerkannten Übersetzer/Dolmetscher angefertigte Kopie der Übersetzung amtlich beglaubigt werden. Die Übersetzungskopie muss mit dem Original vorgelegt werden. Die Kopie der Urkunde muss mit der amtlichen Beglaubigung verbunden sein. Beglaubigt wird die übersetzte Kopie, nicht das Original der ausländischen Urkunde.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.

Fachlich freigegeben am

12.02.2019

Zuständige Stelle

  • eine beliebige Behörde des Landes, der Landkreise, Gemeinden und Ämter
  • die Behörden der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit oder
  • rechtsfähige Anstalten oder Stiftungen
  • Privaturkunden für den Privatverkehr dürfen nur durch Notare beglaubigt werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern